Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 73 Vergleichsbewertung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BSG, 29.10.2002 – B 4 RA 6/02 RZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 – L 22 R 757/12
- LSG NRW, 07.11.2003 – L 14 (18) RA 3/02Zitiert von 1
- BSG, 20.10.2010 – B 13 R 82/09 RRentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung von Verfolgungsersatzzeiten - Behandlung israelischer Versicherungszeiten - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 12
- SG GieBen, 25.01.2019 – S 2 R 71/16Zitiert von 1
- BVerfG, 20.04.2000 – 1 BvL 18/98Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 23.06.2023 – L 3 R 48/22
- BSG, 20.12.2021 – B 5 R 129/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Rechtsschutzversicherung mit SelbstbeteiligungZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 – L 22 R 371/14Zitiert von 2
32 Entscheidungen zu § 73 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.